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Arbeit
„Menschen mit Behinderung haben das Recht, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu bestreiten“ (Artikel 27 UN-BRK).
Eine wesentliche Voraussetzung für berufliche Teilhabe ist der Zugang zu Beruflicher Bildung, in der die Beschäftigten der HWK-Werkstätten mit Behinderung ihre beruflichen Fertigkeiten trainieren und ihre Persönlichkeit weiter entwickeln können. Die Lebenshilfe-Stiftung Karlsruhe fördert dies in Form von Zuschüssen für berufsbildende Maßnahmen.
